Selbstverständlich bleibt es weiterhin erlaubt, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit abzubilden. Ist Thema der Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person, prägt also die Landschaft den Gehalt des Bildes und ist die Darstellung der Person dem nur untergeordnet, so ist die Person lediglich als „Beiwerk“ anzusehen. Wird aber, wie in dem entschiedenen Fall, gezielt die Person abgebildet, kann die Ausnahme keine Anwendung finden. Und dass es nur um die Landschaft ging, wird der Fotograf spätestens dann, wenn er ein Bild unter Hinweis auf eine Ordnungswidrigkeit an eine BEhörde schickt, nicht mehr plausibel erklären können.
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